Notariatsverwalterin

Chiara Fischer

anstelle Notar J. Chr. Schippers


Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:30 Uhr


Notariatsverwalterin
Chiara Fischer
anstelle Notar Schippers
Haihover Straße 12
52511 Geilenkirchen

FON  +49 (0) 2451 98840
FAX   +49 (0) 2451 66649

Als Eltern oder Großeltern denken Sie darüber nach, ob Sie eine Immobilie oder andere Vermö­gens­werte bereits zu Lebzeiten als vorgezogenes Erbe - quasi „mit warmer Hand" - Ihren Kindern oder Enkelkindern schenken sollten. Wichtig wäre Ihnen dabei, dass Ihre Vorsorgung im Alter gesichert bleibt. 
Auch möchten Sie die „Notbremse" ziehen können, wenn dem Familienvermögen in den Händen 
Ihrer Kinder Gefahr oder Verlust droht, etwa durch Verfügungen, Insolvenz, Pfän­dungen, Scheidung 
oder Tod ihrer Kinder. Ferner legen Sie Wert darauf, dass ein gerechter Aus­gleich zwischen sämtlichen Kindern erzielt wird und Rechtsstreitigkeiten über Erb- und Pflicht­teile möglichst ausgeschlossen werden. Schließlich soll der Zugriff des Sozialamtes und des Finanz­amtes auf Ihr Familienvermögen für Sie jedenfalls überschaubar sein.

Als Ehegatte möchten Sie Ihrem Ehepartner eine Immobilie oder einen Anteil zuwenden. Sie möchten 
den Ehepartner damit an den Früchten des gemeinsamen Wirtschaftens - quasi als vorge­zo­gener Zugewinnausgleich - beteiligen. Oder Sie haben ein hohes berufliches Haftungsrisiko und möchten 
durch die Übertragung auf Ihren Ehepartner den Kern des Familienvermögens vor der In­sol­venz 
oder dem Gläubigerzugriff schützen.

Unsere Dienste

Nach Einsicht in das Grundbuch fertigen wir für Sie auf der Grundlage einer mit Ihnen geführten Besprechung den Entwurf Ihres Schenkungs- und Übertragungsvertrages. Dabei erörtern wir mit Ihnen 
Pro und Contra einer vorgezogenen oder ehebezogenen Übertragung und finden mit Ihnen heraus, 
welche Rechte Sie sich vorbehalten sollten. 
Für Sie als Eltern werden dabei oft Nutzungs-, Renten- und Pflegerechte sowie Rückforderungsrechte vorgesehen. Weichende Eben und Pflicht­teilsberechtigte werden möglichst einbezogen und Abfindungen und Verzichte endgültig im Vertrag festgelegt. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten ist stets zu erwägen, ob Rückforderungs­rechte z.B. für den Fall der Scheidung vorgesehen werden sollen.

Im Beurkundungstermin wird Ihnen der gesamte Vertragstext nochmals verlesen und sein Inhalt mit Ihnen eingehend erläutert. Änderungs- und Ergänzungswünsche können dabei verhandelt und noch offene Fragen geklärt werden. Erst wenn der Schenkungs- bzw. Übertragungsvertrag die „Quali­täts­kontrolle" 
einer solchen Beurkundungsverhandlung durchlaufen hat, erhält er von mir das notarielle (Güte-) Siegel.

Nach der Beurkundung holen wir für Sie alle zum Vertrag erforderlichen Erklärungen ein, z.B. private 
oder behördliche Genehmigungen und Löschungspapiere. Ferner lassen wir für Sie das Eigentum umschreiben und die Ihnen vorbehaltenen Rechte ins Grundbuch eintragen.

Unser Tipp

Wägen Sie die Gründe für und gegen eine vorgezogene oder ehebezogene Übertragung sorgfältig ab, besonders wenn es um ihr selbstgenutztes Familienheim geht. Die Eigentums-übertragung auf Ihre Kinder oder Ihren Ehegatten ist für Sie nicht 
 
  
folgenlos oder „pro forma". Auch wenn Ihnen die laufenden Nutzungen (Wohnrecht / Mieteinnahmen) verbleiben, so steht Ihnen nach der Eigentumsumschreibung das im Eigentum steckende Kapital (die Substanz) nicht mehr zur Verfügung.
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