Notariatsverwalterin

Chiara Fischer

anstelle Notar J. Chr. Schippers


Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:30 Uhr


Notariatsverwalterin
Chiara Fischer
anstelle Notar Schippers
Haihover Straße 12
52511 Geilenkirchen

FON  +49 (0) 2451 98840
FAX   +49 (0) 2451 66649

Als Mitglieder einer Erbengemeinschaft möchten Sie einzelne oder alle Nachlassgegenständeunter den Miterben verteilen. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, so bedarf deren Übertragung auf einen oder mehrere Miterben eines notariell zu beurkundenden Erbteilungsvertrages.

Als Mitglied einer Erbengemeinschaft möchten Sie Ihren Erbteil an einen anderen Miterben oder an andere Personen übertragen. Auch hierzu bedarf es eines notariell zu beurkundendenErbteilsabtretungsvertrages.

Als Erbe hatten Sie keinerlei Kontakt zum Erblasser. Sie wissen oder vermuten, dass der Nachlassüberschuldet ist. Aus diesem oder anderen Gründen möchten Sie die Erbschaft ausschlagen.

Unsere Dienste

Nach Einsicht in das Grundbuch fertigen wir für Sie auf der Grundlage einer mit Ihnen geführten Besprechung den Entwurf Ihres Erbteilungsvertrages oder Ihres Erbteilsabtretungsvertrages.

Im Beurkundungstermin wird Ihnen der gesamte Urkundstext nochmals verlesen und sein Inhalt Ihnen eingehend erläutert. Änderungs- und Ergänzungswünsche können dabei verhandelt und noch offene Fragen geklärt werden. Erst wenn die Urkunde die „Qualitätskontrolle" einer solchen Beurkundungs­verhandlung durchlaufen hat, erhält sie von mir das notarielle (Güte-)Siegel.

Nach der Beurkundung holen wir für Sie alle erforderlichen Erklärungen ein, z.B. private oder behördliche Genehmigungen und Löschungspapiere. Ferner lassen wir für Sie den Eigen­tums­wechsel in das Grundbuch eintragen.

Im Falle einer Erbausschlagung fertigen wir für Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben den Entwurf Ihrer Ausschlagungserklärung. Nach Beglaubigung Ihrer Unterschrift übersenden wir Ihre Erklärung für Sie auf Ihren Wunsch an das zuständige Nachlassgericht.

Hinweis:

Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt im Regelfall nur sechs Wochen seit Kenntnis des Erbanfalls und des Berufungs-grundes. Deshalb sollten Sie keine Zeit verlieren, wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten!
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